Satzung des 1. Schützen-Club Regnitzlosau e. V.

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck:

 

Der 1. Schützen-Club Regnitzlosau e. V. wurde am 28.12.1957 von den ehemaligen Mitgliedern der Untergruppe des 1. MC Hof gegründet. Er ist im Vereinsregister eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuer begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er wird nachfolgend "Verein" oder "Club" genannt.

Sitz des Clubs ist 95194 Regnitzlosau.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die

 

-Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen

-Förderung sportlicher Leistungen des Schützensports

-Pflege allseitiger Kameradschaft unter den

-Mitgliedern durch regelmäßige Zusammenkünfte.

 

§ 2 Selbstlose Tätigkeit:

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mittelverwendung:

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben" die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Auflösung:

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft:

 

Mitglied kann jede Person mit einwandfreiem Leumund werden.

Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Personen ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben.

Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie Mitglieder und sind beitragsfrei.

 

§ 6 Aufnahme:

 

Die Aufnahme in den Club muss bei diesem besonders beantragt werden.

Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.

Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe nicht bekannt gegeben werden; gegen die Ablehnung kann Berufung an die Hauptversammlung eingelegt werden.

 

§ 7 Beitrag:

 

Der Club erhebt von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe

die Hauptversammlung festlegt.

Der Beitrag ist eine Bringschuld.

Erfüllungsort und Gerichtsstand sämtlicher Forderungen des Clubs ist Hof.