Satzung des 1. Schützen-Club Regnitzlosau e. V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck:
Der 1.
Schützen-Club Regnitzlosau e. V. wurde am 28.12.1957 von den ehemaligen
Mitgliedern der Untergruppe des 1. MC Hof gegründet. Er ist im Vereinsregister eingetragen
und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuer begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er wird
nachfolgend "Verein" oder "Club" genannt.
Sitz des Clubs ist 95194 Regnitzlosau.
Zweck des
Vereins ist die Förderung des Sports.
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
-Errichtung und
Unterhaltung von Sportanlagen
-Förderung
sportlicher Leistungen des Schützensports
-Pflege
allseitiger Kameradschaft unter den
-Mitgliedern
durch regelmäßige Zusammenkünfte.
§ 2 Selbstlose Tätigkeit:
Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung:
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine
Person durch Ausgaben" die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Auflösung:
Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über
die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 5 Mitgliedschaft:
Mitglied kann jede
Person mit einwandfreiem Leumund werden.
Zu
Ehrenmitgliedern kann der Club Personen ernennen, die sich besondere Verdienste
um den Club erworben haben.
Ehrenmitglieder
besitzen die gleichen Rechte wie Mitglieder und sind beitragsfrei.
§ 6 Aufnahme:
Die Aufnahme in
den Club muss bei diesem besonders beantragt werden.
Eine
Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem
Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.
Im Falle der
Ablehnung brauchen die Gründe nicht bekannt gegeben werden; gegen die Ablehnung
kann Berufung an die Hauptversammlung eingelegt werden.
§ 7 Beitrag:
Der Club erhebt
von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe
die
Hauptversammlung festlegt.
Der Beitrag ist
eine Bringschuld.
Erfüllungsort
und Gerichtsstand sämtlicher Forderungen des Clubs ist Hof.